S a t z u n g
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Angekommen Wiesbaden e.V.“
- Der Verein hat seinen Sitz in Wiesbaden.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
Der Verein mit Sitz in Wiesbaden verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
- Der Zweck des Vereins ist:
Der Zweck des Vereins ist die Stärkung der Zivilgesellschaft und ihres demokratischen Fundaments insbesondere durch Integrationsförderung von neu Zugewanderten und Menschen mit Migrationshintergrund, um eine gleichberechtigte Teilhabe am ökonomischen, sozialen, kulturellen und politischen Leben zu ermöglichen.
Für Zwecke des § 52 Absatz 2 verwirklicht der Verein folgende Projekte und Maßnahmen:
52, Absatz 2, Nr. 7: Förderung der Erziehung, Volks-und Berufsbildung, einschließlich der Studentenhilfe durch:
- Sprachförderung
- Unterstützung von Teilnehmern in Integrationskursen sowie ausbildungs- und berufsfördernden Maßnahmen durch begleitende Nachhilfe und Zertifizierungsvorbereitung
- Außerschulische Unterstützung beim Erwerb von Schulabschlüssen.
- Verbesserung des Zugangs zum Ausbildungs- und Arbeitsmarkt durch individuelle Unterstützung durch Mentoren/Paten Tätigkeit.
- Organisation von Praktika, Probearbeitsmöglichkeiten, Bewerbungstraining
- Ehrenamtliche Nachhilfe für Auszubildende mit besonderen Bedarfen.
52, Absatz 2, Nr. 10: die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiösVerfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs-und Katastrophenopfer durch:
- alle unter Punkt (1) aufgezählten Maßnahmen und Dialog- und Informationsreihen zu lebensweltlich relevanten Themen
- Informieren und Heranführung an Angebote in Wiesbaden (Sport, Kultur, Freizeit,
- Politik) über Verweis, Begleitung und Möglichkeiten von Mitgliedschaften
- Information über und Zugang zu Regelangeboten (u.a. Erziehungsberatung,
- Gesundheitsamt, Senioren, psychosoziale Versorgung) in Kooperation mit den
- Migrantenberatungsstellen und dem Jugendintegrationsdienst der Kommune.
- Information/Kooperation zu Angeboten anderer Träger z. Bsp. Patenprojekte und muslimischen Selbstorganisationen.
(3) § 52, Absatz 2, Nr. 13: die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedanken durch
- Schaffung von Begegnungs- und Kennen-Lern Möglichkeiten zwischen Angehörigen
- verschiedener Kulturen, Altersgruppen, Geschlechter, Religionen.
- Vermittlung kultureller Spielregeln der Mehrheitsgesellschaft und Auseinandersetzung
- mit verschiedenen Wertesystemen und Religionen u.a. durch themen-geleitete
- Konversationskurse, Dialogveranstaltungsreihen in verschiedenen Stadt-teilen,
- Winter- und Summerschool, ein offenes Kursangebot.
- Kooperationsveranstaltungen mit muslimischen Selbstorganisationen.
- Informationen für die Zielgruppe über Möglichkeiten des ehrenamtlichen
- Engagements in Wiesbaden
- Einbindung in die konzeptionelle Weiterentwicklung, Koordination und Durchführung von vereinseigenen Projekten.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
3 Erwerb der Mitgliedschaft und Mitgliedsbeitrag
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der
Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
(3) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.
(4) Der Mindestbeitrag eines ordentlichen Mitgliedes beträgt jährlich 24,- Euro. Für Studenten, Schüler, Auszubildende, Rentner und Erwerbslose beträgt der Mindestmitgliedsbeitrag 12,- Euro.
(5) Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.
4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist jederzeit möglich und hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Mitgliedsbeitrags im Austrittsjahr.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weiseschädigt oder
b) mehr als sechs Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist undtrotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nichtausgeglichen hat.
c) Dem betroffenen Mitglied muss vorher rechtliches Gehör gewährt werden.
5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, seinem Stellvertreter//ihrer Stellvertreterin, dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin, zwei weiteren Vorstandsmitgliedern als Beisitzer/Beisitzerin. Er/sie kann bei Bedarf durch die Mitgliederversammlung um weitere Beisitzer/Beisitzerinnen erweitert werden.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch ein Mitglied des mindestens drei Vorstandsmitgliedern.
(3) Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.
8 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich derAufstellung der Tagesordnung Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- Verwaltung des Vereinsvermögens inkl. Buchführung
- Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr,
- Anfertigung des Jahresberichts,
- Aufnahme neuer Mitglieder
9 Bestellung des Vorstands
(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers/der
Nachfolgerin durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
10 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden von dem/der Vorsitzenden bei dessen/deren Verhinderung von seinem Stellvertreter/ihrer Stellvertreterin einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen/deren
Verhinderung die seines Stellvertreters/ihrer Stellvertreterin.
(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer/von der Protokollführerin sowie von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von seinem Stellvertreter/ihrer Stellvertreterin oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.
11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
- Änderungen der Satzung,
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
- Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
- Entgegennahme des Jahresberichts und Entlastung des Vorstands
- Auflösung des Vereins.
12 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen/deren Verhinderung von seinem Stellvertreter/ihrer Stellvertreterin und bei dessen/deren Verhinderung von einem/einer durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter/Versammlungsleiterin geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat/keine Kandidatin die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten/Kandidatinnen ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
(4) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer/von der Protokollführerin und vom Versammlungsleiter/von der Versammlungsleiterin zu unterschreiben ist.
- 14 Kassenprüfer
- Das Rechnungswesen des Vereins sowie eventuelle Kassen werden durch von der
Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählte Kassenprüfer/Kassenprüferinnen geprüft.
- Die Kassenprüfer/Kassenprüferinnen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.
- Nach Ende der Amtsperiode führen sie die Geschäfte bis zum Amtsantritt gewählter Nachfolger/Nachfolgerinnen fort.
- 15 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der/die Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter/ihre Stellvertreterin gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an „PRO ASYL e.V.“, Frankfurt (Amtsgericht
Frankfurt, VR 9115 / Steuernummer 45 250 69337 / Finanzamt Frankfurt am Main III ) die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
Wiesbaden den, 3.September 2018